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Ein Verhalten des Betroffenen, der seiner Obliegenheit zur Sachaufklärung nicht nachkommt, kann bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten herangezogen werden. Die verweigerte Mitwirkung an einer Blutuntersuchung lässt bei weiteren Indizien auf Drogenkonsum schließen. Die Kraftfahreignung ist bei Konsum harter Drogen oder Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss (außer Erstkonsum) ausgeschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |