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Eine Haftung gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist ausgeschlossen, wenn der Unfall für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs unabwendbar war, weil das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt stand. Verbleibende Restunsicherheit hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob ein Fahrzeug stand oder angefahren ist, geht zu Lasten des Klägers, der durch seine unterlassene Mitwirkung eine weitergehende Sachaufklärung unmöglich gemacht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |