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Der Geschädigte genügt dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit bei der Schadensbehebung im Totalschadensfall in aller Regel, wenn er das Unfallfahrzeug auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft. Dies schließt jedoch nicht aus, dass besondere Umstände den Geschädigten zur Wahrnehmung günstigerer Verwertungsmöglichkeiten verpflichten können, insbesondere wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung ein ohne weiteres zugängliches und einschränkungslos annahmefähiges höheres Restwertangebot unterbreitet. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass der Schädiger Gelegenheit hatte, ein besseres Angebot zu unterbreiten, was erst nach Übersendung des Gutachtens und Feststellung des Restwertes möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |