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Auf Parkplätzen und Parkdecks sind markierte Fahrspuren grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen, sodass keine Vorfahrt nach § 8 Abs. 1 StVO besteht, sondern eine Verständigungspflicht nach § 1 StVO. Auch ein Schild 'Hier gilt die StVO' suggeriert zwar die Geltung des § 8 Abs. 1 StVO, entbindet jedoch nicht von der allgemeinen Verständigungspflicht, insbesondere wenn sich die Kollision in einem Bereich ereignet, der sowohl dem Parken als auch dem ausfahrenden Verkehr dient. Eine fehlende Verständigung führt zu einem Mitverschuldensanteil von 50%. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |