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Ein Geschädigter kann bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall nicht auf die Kosten einer nicht markengebundenen Werkstatt verwiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt objektiv gleichwertig wäre, da ein wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer ein schützenswertes Interesse daran hat, keinen wirtschaftlichen Wertverlust durch die landläufige geringere Wertschätzung von Reparaturen in freien Werkstätten zu erleiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |