|
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn auf das bei der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches regelmäßig bestehende öffentliche Interesse verwiesen wird, zu verhindern, dass bei zukünftigen Verkehrsverstößen der Führer des betroffenen Fahrzeugs erneut nicht ermittelt werden kann. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfallen. Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, wobei die Behörde alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat und der Halter seiner Obliegenheit zur Mitwirkung nachgekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |