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Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig, wenn der Kläger durch eine Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher konkret und glaubhaft dargelegt ist. Macht der Kläger keine Angaben zu seinem Cannabiskonsum, kann dies bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |