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Ein bloßes Angebot, von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens abzusehen, genügt nicht den Anforderungen an eine formelle Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 8 Satz 2 FeV. Die Kraftfahrungeeignetheit steht auch nicht bereits im Sinne von § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV fest, wenn eine Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB bereits abgelaufen ist und die abgeurteilten Taten für sich genommen eine Wiedergewinnung der Kraftfahreignung nicht ausschließen. Eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ist nicht von einem solchen Gewicht, dass sich daraus zwingend ein fortdauernder, durch eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit geprägter Hang zur Missachtung der Rechtsordnung ableiten ließe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |