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An die bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; sie muss sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich jedoch die ärztlicherseits angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben, sowie die Aussage, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist und eine Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |