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Die Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gilt nicht, wenn dem Betreffenden die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen war (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV) oder wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV). Zwar bestehen Bedenken, ob die Aufforderung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Inhabern einer EU-Fahrerlaubnis rechtmäßig ist, wenn der Vorfall, der die MPU rechtfertigen soll, vor Ausstellung des EU-Dokuments herrührt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |