Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 13.04.2012: Abbruch eines Abbiegevorgangs und Wiedereinordnen ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs; Rechtsüberholen auf enger Fahrbahn; Haftungsverteilung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 13.04.2012 - 24 O 411/10) hat entschieden:

   Ein weit überwiegender Verursachungsbeitrag (80%) liegt vor, wenn ein Fahrer einen bereits eingeleiteten Abbiegevorgang nach links abbricht und sich ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs und ohne Fahrtrichtungsanzeige wieder zur Geradeausfahrt einordnet. Ein Mitverschulden (20%) ist anzunehmen, wenn auf einer engen Fahrspur rechts überholt wird, die ein Nebeneinander beider Fahrzeuge nicht ohne weiteres zulässt. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, wenn das Ereignis durch äußerste mögliche Sorgfalt, gemessen am Verhalten eines Idealfahrers, nicht abgewendet werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Unabwendbares Ereignis / höhere Gewalt - Gefährdungshaftung
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Unfall beim Einscheren nach Überholvorgang


Tenor:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.039,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.10.2010 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Rückstufungsschaden in Höhe von 80% zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist, dass er die bei der T Sachversicherung AG bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80%.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Gründe:


Die Klage ist nur teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1.) ein Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens in Höhe von insgesamt 7.039,89 € aus §§ 7, 18, 17 Abs. 1, 2 StVG zu, für den die Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1.) gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (§ 3 Nr. 1, 2 PflVG) aufzukommen hat.

Die Beklagte zu 1.) ist Halterin des bei der Beklagten zu 2.) versicherten Fahrzeugs und beschädigte das Fahrzeug des Klägers. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1.) nach § 7 Abs. 2, 3 StVG liegt nicht vor und wurde auch nicht vorgetragen.

Das Unfallereignis war auch für beide Parteien kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, so dass die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG zu dem Ergebnis führt, dass der Kläger von den Beklagten Ersatz seiner unfallbedingten Schäden zu 80% verlangen kann.

Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus gemessen an dem Verhalten eines Idealfahrers. Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrmomente. Der Fahrer muss auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen und darf nicht auf sein Vorrecht beharren (vgl. zum Ganzen König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 17 StVG, Rn. 22 mwN aus der Rspr.). Die Beweislast trägt, wer sich auf die Unabwendbarkeit beruft (König aaO, Rn. 23). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Unfallereignis für die Beklagte zu 1.) kein unabwendbares Ereignis. Diese hat jedenfalls durch Betätigung ihres Fahrtrichtungsanzeigers nach links zu erkennen gegeben, dass sie nach links abbiegen wollte. Selbst wenn sie - entsprechend ihres eigenen Vortrags - diese Absicht unverzüglich wieder aufgegeben hat, so hätte sie den rückwärtigen Verkehr beim Wiedereinscheren durch einen Blick in die Spiegel und den Schulterblick beachten müssen, was sie offensichtlich nicht getan hat. Auch für die Zeugin Y als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ist nicht von einem unvermeidbaren Unfallereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG auszugehen, da die Fahrbahnbreite für zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge zu eng war, so dass die Platzverhältnisse trotz der erkennbaren Absicht der Beklagten zu 1.) nach links abzubiegen eine rechtsseitiges Überholen nicht ohne weiteres zugelassen haben. Hätte die Zeugin Y ihr Überholmanöver zurückgestellt und den zunächst beabsichtigten Abbiegevorgang der Beklagten zu 1.) hinter dieser abgewartet, dann wäre die Kollision der beiden Fahrzeuge vermeidbar gewesen.

Nach der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 1.) nach § 141 ZPO, der Vernehmung der Zeugin Y und unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 30.08.2011 geht das Gericht von einem weit überwiegenden Verursachungsbeitrag durch die Beklagte zu 1.) aus. Das Gericht ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X davon überzeugt, dass der Unfall sich im Wesentlichen wie von der Zeugin Y behauptet zugetragen hat. Gegen die Unfallschilderung der Beklagten zu 1.) spricht, dass der Sachverständige X diese für unplausibel hält. Dies begründet der Sachverständige nachvollziehbar damit, dass der klägerische Pkw beim Anstoß relativ schneller als das Fahrzeug der Beklagtenseite gewesen ist und von einem Kollisionswinkel von ca. 10 Grad auszugehen ist. Entgegen der Behauptungen der Beklagten zu 1.) muss daher davon ausgegangen werden, dass diese sehr wohl ihre Geschwindigkeit zur Einleitung des Abbiegevorgangs reduziert hat, und diese nicht wie geschildert mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist. Zudem kann aufgrund des Kollisionswinkels nicht wie von der Beklagten zu 1.) geschildert von einem nahezu parallelen Fahren beider Fahrzeuge ausgegangen werden. Wie der Sachverständige auf Seite 9 seines Gutachtens ausführt, hätte die Zeugin Y bei einer Geschwindigkeit von eher 70 km/h unter Inanspruchnahme eines erheblichen Teils des Bürgersteigs scharf nach links lenken müssen, um einen Kollisionswinkel von 10 Grad erreichen zu können. Eine solche Konstellation wird letztlich von beiden Parteien nicht geschildert. Die Unfallschilderung der Beklagten zu 1.), wonach sie mit nahezu gleichbleibender Geschwindigkeit "durchgestocht" sein will, wird schließlich auch durch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 10 f. seines Gutachtens widerlegt. Bei nahezu gleicher Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge, hätte die Zeugin Y 60m vor der späteren Unfallstelle zum Überholen ansetzen müssen, damit es an der späteren Unfallstelle zu der Kollision kommen konnte. Dies ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten vor Ort nicht möglich gewesen. Demgemäß kommt der Sachverständige Dipl.-Ing. X auf S. 8/9 seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die Unfallschilderung der Zeugin Y plausibel und nachvollziehbar ist. Entsprechend der glaubhaften Aussage der Zeugin Y ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1.) ihre Geschwindigkeit reduziert, sich zur Mitte hin eingeordnet und den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt hat, um auf das Tankstellengelände zu fahren. Insoweit geht das Gericht auch zugunsten der Beklagten zu 1.) davon aus, dass sie zunächst den Anforderungen des § 9 StVO genügt hat. Aufgrund dieser nach außen deutlich zu erkennenden Absicht nach links abzubiegen, war die Zeugin Y gemäß § 5 Abs. 7 StVO dazu berechtigt, die Beklagte zu 1.) rechts zu überholen. Aus Sicht der Zeugin Y lag auch keine unklare Verkehrslage vor, so dass ein Überholen unzulässig gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. StVO). Aufgrund der nach außen deutlich erkennbaren Absicht der Beklagten zu 1.) nach links abzubiegen, war die Verkehrssituation für die Zeugin Y eindeutig, so dass sie überholen durfte. Sie musste auch nicht damit rechnen, dass die Beklagte zu 1.) den bereits eingeleiteten Überholvorgang abbrechen und sich plötzlich, ohne entsprechende Betätigung eines Fahrtrichtungsanzeigers, wieder zur Geradausfahrt einordnen würde. In dem Abbruch des bereits eingeleiteten Abbiegevorgangs nach links und dem hierauf folgenden Wiedereinordnen zur Geradeausfahrt, ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs und ohne entsprechende Fahrtrichtungsanzeige ist der weit überwiegende Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1.) zu sehen, den das Gericht mit 80% beziffert. Allerdings geht das Gericht wegen des rechtsseitigen Überholens auf einer Fahrspur, die ein Nebeneinander beider Fahrzeuge nicht ohne weiteres zulässt (vgl. S. 8 des Gutachtens vom 30.08.2011) von einer gewissen Betriebsgefahr zulasten der Klägerseite aus, so dass ein klägerisches Mitverschulden von 20% in Ansatz zu bringen ist.

Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers gerügt haben, so hat das Gericht nach Vorlage des Kaufvertrages vom 18.12.2007 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 21.02.2011, Bl. 66 GA) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 21.02.2011, Bl. 67 GA) im Hinblick auf die Eigentümerstellung des Klägers keine begründeten Zweifel an dessen Aktivlegitimation. Auch soweit die Beklagten die Aktivlegitimation im Hinblick auf die teilweise Regulierung des Schadensereignisses durch die Kaskoversicherung in Höhe von 7.005,34 € und den hieraus folgenden Forderungsübergangs nach § 86 VVG rügen, so hat das Gericht in Anbetracht der Rückabtretungserklärung der Kaskoversicherung vom 17.01.2012 (Anlage zum Schriftsatz vom 19.01.2012, Bl. 135 GA) an der Berechtigung der Geltendmachung der Ersatzansprüche durch den Kläger keine Zweifel, so dass der Kläger Zahlung an sich verlangen kann.

Unter Berücksichtigung der ausgeworfenen Haftungsquote ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 7.039,89 € (= 8.799,86 €). Mit Ausnahme der Mietwagenkosten in Höhe von 541,45 € sind die geltend gemachten Schadenspositionen unstreitig. Soweit die Beklagten die Mietwagenkosten mit der Begründung ablehnen, das Ersatzfahrzeug sei nicht als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen gewesen, so spielt der Umstand der Zulassung des Ersatzfahrzeugs auf die Werkstatt im Hinblick auf das Haftpflichtverhältnis und den tatsächlich entstandenen und erforderlichen Mietwagenkosten keine Rolle. Diese sind unter Berücksichtigung der Haftungsquote ebenfalls erstattungsfähig.

Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug nach §§ 280, 286, 288 BGB. Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.09.2010 eine Frist bis zum 13.10.2010 gesetzt, so dass ab dem 14.10.2010 Verzug eingetreten ist.

Da die Klage nur teilweise begründet ist, ist auch über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag betreffend den Rückstufungsschaden im Rahmen der Fahrzeugversicherung des Klägers zu entscheiden. Ein solcher Feststellungsantrag ist zulässig. Er ist auch unter Berücksichtigung der ausgeworfenen Haftungsquote begründet.

Dagegen kann der Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 371,10 € weder als Unfallfolgeschaden noch als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB verlangen. Rechtsanwaltskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn die Einschaltung des Anwalts aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist. Bei einem rechtskundigen Geschädigten, der Kläger ist selbst Rechtsanwalt, ist zur erstmaligen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass diese Erwägungen auch im Hinblick auf einen etwaigen Verzugsschaden gelten, scheitert dessen Ersatzfähigkeit daran, dass das Schreiben vom 30.09.2010 erst verzugsbegründend war; Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass die Beklagten bereits vor dem Schreiben vom 30.09.2010 in Verzug waren, sind nicht vorgetragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Davon ausgehend, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung geltend gemacht wurden, wirkt sich die insoweit erfolgte Klageabweisung kostenmäßig nicht aus.

Streitwert: 8.799,86 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/24_O_411_10_Urteil_20120413.html - DE:LGK:2012:0413.24O411.10.00

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