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Ein weit überwiegender Verursachungsbeitrag (80%) liegt vor, wenn ein Fahrer einen bereits eingeleiteten Abbiegevorgang nach links abbricht und sich ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs und ohne Fahrtrichtungsanzeige wieder zur Geradeausfahrt einordnet. Ein Mitverschulden (20%) ist anzunehmen, wenn auf einer engen Fahrspur rechts überholt wird, die ein Nebeneinander beider Fahrzeuge nicht ohne weiteres zulässt. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, wenn das Ereignis durch äußerste mögliche Sorgfalt, gemessen am Verhalten eines Idealfahrers, nicht abgewendet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |