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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu, und die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht unverhältnismäßig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, da die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu groß ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |