Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 09.03.2012: Zum Ausschluss der Kraftfahreignung bei Amphetaminkonsum und sofortiger Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 09.03.2012 - 7 L 268/12) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu, und die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht unverhältnismäßig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, da die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu groß ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1063/12 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2012 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist zunächst ergänzend darauf hinzuweisen, dass die ausführliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Angesichts der generellen Gefährlichkeit harter Drogen und ihrer Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr bedarf es keiner besonders individualisierten Begründung der Vollziehungsanordnung.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Amphetaminkonsum des Antragstellers ist dadurch belegt, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2011 vor dem Amtsgericht I. in dem Verfahren (11 Ds- 34 Js 000/11-001/11) eingeräumt hat, die in seiner Wohnung gefundenen Drogen - u.a. 90,29 g Amphetamin - seien für ihn selbst bestimmt gewesen. Eine solche Menge Drogen hält nicht derjenige vorrätig, der bislang keine Drogen zu sich genommen hat und nun erstmalig beabsichtigt, Amphetamin zu konsumieren.

Zudem hat der Antragsteller am 13. Oktober 2011 ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt.

Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht unverhältnismäßig sein kann. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer erscheint zu groß, als dass diese bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_L_268_12beschluss20120309.html - DE:VGGE:2012:0309.7L268.12.00

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