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Ein regelmäßiger Cannabis-Konsument ist gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung überwiegt die persönlichen und beruflichen Probleme des Betroffenen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |