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Ein Anspruch auf Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls besteht nicht, wenn nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass aufgrund des Unfallereignisses ein Schaden an dem Pkw des Klägers entstanden ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der neu entstandene Schaden bei Reparatur eines gravierenden Vorschadens mitbeseitigt worden wäre, da der Stoßfänger aufgrund der schon vor dem Unfall vorhandenen Beschädigungen ohnehin zu ersetzen gewesen wäre. Eine zusätzliche optische Beeinträchtigung begründet keinen weitergehenden Schaden, wenn der Stoßfänger ohnehin ersetzt werden müsste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |