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Die erfolgte Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Zahlung von Restwert führt im Außenverhältnis zwischen Sicherungsnehmer und Schuldner dazu, dass dem Sicherungsnehmer alle Gläubigerrechte zustehen. Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen, es sei denn, Umstände weisen eindeutig und zweifelsfrei auf eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit hin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |