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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nicht gegeben. Hierfür genügt bereits der Nachweis einer einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |