|
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer einer erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h, mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten) trotz behördlicher Ermittlungsbemühungen nicht festgestellt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Halter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht und keine weiteren Auskünfte zur Identifizierung des Fahrers erteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |