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Führt ein Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss, beweist er damit, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 4,5 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Einem spontanen Konsumeingeständnis bei einer polizeilichen Kontrolle kommt ein erhebliches Gewicht zu, da es regelmäßig noch nicht von weitergehenden rechtlichen Erwägungen beeinflusst ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |