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Die Feststellungsklage auf die (negative) Feststellung der Nichtöffentlichkeit einer Verkehrsfläche ist zulässig, wenn um die Öffentlichkeit einer Straße oder eines Weges im straßenrechtlichen Sinne gestritten wird und ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Für vor dem 1. Januar 1962 entstandene und nicht förmlich gewidmete Wege ist auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung der Weg entstanden ist. Handelt es sich um einen vor 1875 entstandenen "alten Weg", für den die Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts nicht anwendbar ist, wird der Nachweis der Widmung durch die Rechtsvermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit des Weges nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ersetzt, wenn der Weg seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit (mind. 40 Jahre) als öffentlicher Weg benutzt worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |