|
Ein Schadenersatzanspruch der Höhe nach ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, wenn der Kläger bei einem Vorschaden und behaupteter Teilinstandsetzung nicht nachvollziehbar darlegt, welcher Art und welchen Umfanges der Vorschaden war und wie dieser teilinstandgesetzt wurde, um eine Abgrenzung zum neuen Schaden zu ermöglichen. Ein bloß pauschaler Vortrag reicht hierfür nicht aus und die fehlende Substanz kann nicht durch das Angebot eines Sachverständigenbeweises ausgeglichen werden, da dies eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes darstellen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |