Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 09.11.2011: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Konsum harter Drogen (Kokain) auch bei einmaligem Konsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 09.11.2011 - 7 K 2647/11) hat entschieden:

   Die Einnahme von sog. harten Drogen schließt – auch bei einmaligem (Erst-)Konsum – die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwingende Folge, wenn die Einnahme von harten Drogen wie Kokain feststeht; der Einholung eines Gutachtens bedarf es dazu nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 31. Mai 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um einmaligen (Erst-)Konsum handelt, wie der Kläger vorträgt. Im Übrigen sind seine Angaben widersprüchlich, da er gegenüber der Polizei am Tattag angegeben hat, am selben Tag morgens Kokain konsumiert zu haben, während zur Begründung der Klage von einem Konsum 2 Tage zuvor die Rede ist.

Die Einnahme von sog. harten Droge schließt - auch bei einmaligem (Erst-)Konsum - die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000).

Es steht dem Beklagten auch kein Ermessen zur Seite, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwingende Folge, wenn die Einnahme von harten Drogen wie Kokain feststeht; der Einholung eines Gutachtens bedarf es dazu nicht. Auch die Tatsache, dass der Kläger - ausweislich des Gutachtens und wie er selbst gegenüber der Polizei angegeben hatte - zusätzlich Cannabis konsumiert hatte, bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung.

Der Kläger wird sich in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, um den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich keine Drogen mehr konsumiert, § 14 Abs. 2 FeV.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_K_2647_11urteil20111109.html - DE:VGGE:2011:1109.7K2647.11.00

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