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Die Einnahme von sog. harten Drogen schließt – auch bei einmaligem (Erst-)Konsum – die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwingende Folge, wenn die Einnahme von harten Drogen wie Kokain feststeht; der Einholung eines Gutachtens bedarf es dazu nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |