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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei Amphetaminkonsum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gerechtfertigt, da bereits der einmalige Konsum harter Drogen die Kraftfahreignung ausschließt. Die Verwertbarkeit eines toxikologischen Gutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Gutachtenanforderung ab, wenn der Betroffene sich der Begutachtung gestellt und das Gutachten vorgelegt wurde. Eine fehlerhafte Begründung der Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist unbeachtlich, wenn der Bescheid im Übrigen die korrekte Annahme erkennen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |