Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Kleve v. 03.11.2011: Zur Alleinhaftung des Wartepflichtigen bei Vorfahrtsverletzung und Zurücktreten der Betriebsgefahr des Bevorrechtigten




Das Amtsgericht Kleve (Urteil vom 03.11.2011 - 28 C 113/11) hat entschieden:

   Ein Verkehrsunfall, der auf die Missachtung des Vorfahrtsrechts durch den Wartepflichtigen zurückzuführen ist, führt in der Regel zu dessen Alleinhaftung. Ein verkehrswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten beseitigt dessen Vorfahrt grundsätzlich nicht, und von einem Verzicht auf das Vorfahrtsrecht kann der Wartepflichtige nur bei unmissverständlicher Anzeige ausgehen; ein kurzes Abstoppen genügt hierzu nicht. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vorfahrtsberechtigten tritt hinter das erhebliche Verschulden des Wartepflichtigen zurück, und eine unmittelbar nach dem Unfall abgegebene Schulderklärung ist allenfalls im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung von Bedeutung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem
und
Verzicht auf das Vorfahrtrecht - Vorrangverzicht
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Stichwörter zum Thema Vorfahrt
und
Das Vorfahrtrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die klagende Partei kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 110% des beizubringenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann einen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch nicht aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG ableiten. Der Verkehrsunfall vom 30.03.2011 ist auf das Verschulden der Klägerin zurückzuführen, die das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1. nicht beachtet hat. Ein Verschulden des Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Unfalls steht nicht fest. Eine eventuelle Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr tritt hinter das Verschulden der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO verursacht. Danach hat an Einmündungen derjenige Vorfahrt der von rechts kommt. Auch ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt seine Vorfahrt hierbei grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW 1986, 2651; KG NZV 2002, 79). Von einem Verzicht auf das dem Berechtigten gebührende Vorfahrtsrecht kann der Wartepflichtige nur ausgehen, wenn der Berechtigte dies unmißverständlich anzeigt. Ein kurzes Abstoppen genügt hierzu nicht (vgl. Hentschel - StrVR § 8 Rdnr. 31 mwN). Gegen den Wartepflichtigen spricht vielmehr der Anschein einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung (vgl. BGH NJW 1976, 1317). Den Nachweis eines das Vorfahrtsrecht beseitigenden Verhaltens des Beklagten zu 1. hat die Klägerin nicht erbracht.

Ein (Mit-)Verschulden des Beklagten zu 1. an dem Unfall steht dagegen nicht fest. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1. damit rechnen musste, dass die Klägerin unter Missachtung des bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs die Straße queren würde. Auch ein behaupteter "Bedienungsfehler" und seine Unfallursächlichkeit sind nicht bewiesen. Eine Mithaftung des Beklagten zu 1. ergibt sich auch nicht aus seinen von der Klägerin behaupteten Erklärungen nach dem Unfallgeschehen. Ausgehend von der Darstellung der Klägerin hätte der Beklagte zu 1. die Erklärung unter dem Eindruck des Unfallgeschehens in der nach dem Unfall bei ihm vorherrschenden Aufregung abgegeben. Das schließt es aus anzunehmen, er habe mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen alle Folgen des Unfalles auf sich nehmen und darauf verzichten wollen, ein Verschulden der Klägerin an dem Entstehen des Unfalles geltend zu machen. Eine unmittelbar nach dem Unfall abgegebene Schulderklärung ist deshalb allenfalls im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung von Bedeutung (vgl. OLG Köln NZV 2008, 100; LG Wuppertal NJW 70, 812; OLG Düsseldorf VRS 15, 321;OLG Koblenz VersR 1973, 160). Da aber keine bewiesenen Anhaltspunkte für ein unfallursächliches Fehlverhalten des Beklagten zu 1. feststehen, ist für eine derartige Würdigung kein Raum.

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. tritt hinter das erhebliche Verschulden der Klägerin zurück. Bei einem Vorfahrtsverstoß des Radfahrers ist in derartigen Konstellationen in der Regel von einer Alleinhaftung des Radfahrers auszugehen (vgl. OLG Köln NZV 2008, 100)

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO

Streitwert: 1.490,22 €

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Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_kleve/j2011/28_C_113_11_Urteil_20111103.html - DE:AGKLE1:2011:1103.28C113.11.00

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