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Ein Verkehrsunfall, der auf die Missachtung des Vorfahrtsrechts durch den Wartepflichtigen zurückzuführen ist, führt in der Regel zu dessen Alleinhaftung. Ein verkehrswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten beseitigt dessen Vorfahrt grundsätzlich nicht, und von einem Verzicht auf das Vorfahrtsrecht kann der Wartepflichtige nur bei unmissverständlicher Anzeige ausgehen; ein kurzes Abstoppen genügt hierzu nicht. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vorfahrtsberechtigten tritt hinter das erhebliche Verschulden des Wartepflichtigen zurück, und eine unmittelbar nach dem Unfall abgegebene Schulderklärung ist allenfalls im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung von Bedeutung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |