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Eine hohe Rostanfälligkeit eines Neufahrzeugs, auch eines sogenannten "Funfahrzeugs" aus chinesischer Produktion, stellt einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, wenn die Kaufsache nicht die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art aufweist und ein hoher Pflegeaufwand zur Sicherstellung der langfristigen Nutzbarkeit erforderlich ist. Der Verkäufer muss den Käufer konkret über eine derart hohe Rostanfälligkeit und den damit verbundenen täglichen Pflegeaufwand aufklären; allgemeine Hinweise auf den günstigeren Preis oder die Herkunft aus China genügen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |