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Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 StVG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, aus unabweisbaren Gründen an der Teilnahme am zu Recht angeordneten Aufbauseminar gehindert gewesen zu sein. Die Vollziehbarkeit tritt kraft Gesetzes ein, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass derjenige, der sich trotz wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen zu Unrecht weigert, die geforderte Nachschulung vorzunehmen, mangels Einsicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |