Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Aachen v. 21.10.2011: Zur Kausalität einer Kiefergelenksluxation bei Auffahrunfall und Bemessung des Schmerzensgeldes bei dauerhaften Folgen




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 21.10.2011 - 8 O 326/09) hat entschieden:

   Ein Beschleunigungstrauma, wie es bei einem Auffahrunfall hervorgerufen wird, kann zu einer Kiefergelenksluxation führen. Der Einwand, es fänden sich keine veröffentlichten Urteile zu einer solchen Verletzung aufgrund eines Verkehrsunfalls, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Ursächlichkeit. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Schwere der Verletzungen, die erforderliche Heilbehandlung und die dauerhaft verbleibenden Folgen, wie eine erhebliche Einschränkung der Mundöffnung, zu berücksichtigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden
und
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld
und
Auffahrunfälle allgemein
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden
und
Schmerzensgeld


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen sowie immateriellen Ansprüche auszugleichen, die sich zukünftig aus dem Unfallereignis vom 10.03.2005 ergeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80% den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu weiteren 20% der Beklagten zu 2) allein auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten über den vorgerichtlich bereits gezahlten Betrag hinaus ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 € zu.

Dass die Beklagten dem Grunde nach für die der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.12.2009 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 VVG eintrittspflichtig sind, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei dem Unfall im Kieferbereich körperlich verletzt wurde und noch heute als Folge dieses Unfalls ihren Mund nur in erheblich eingeschränktem Umfang öffnen kann. Die Beklagten haben daher die Klägerin gemäß § 253 Abs. 2 BGB in Geld zu entschädigen. Angesichts des Ausmaßes und der Folgen der von der Klägerin bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und der Art ihrer Beibringung hält das Gericht zum Ausgleich der damit verbundenen Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität einen über die bereits geleistete Zahlung hinausgehenden weiteren Betrag von 20.000,00 € für angemessen im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB.

Dass die Klägerin bei dem Auffahrunfall verletzt wurde, haben die Beklagten letztlich selbst nicht in Abrede gestellt und die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € gezahlt. Die Beklagten haben lediglich bestritten, dass die von der Klägerin vorgetragene Verletzung im Kieferbereich eine Folge des Unfalls sei und dass die Klägerin die damit verbundenen Beeinträchtigungen erlitten habe und auch heute noch unter den Folgen leidet.

Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin auch die von ihr vorgetragenen Verletzungen im Kieferbereich bei dem Unfall erlitten hat und dass die Behandlung im Wesentlichen wie von ihr vorgetragen verlaufen ist.

Die Klägerin hat plausibel vorgetragen, dass die Beschwerden im Kieferbereich nach dem Unfall eingesetzt haben. Sie hat sich unstreitig noch am selben Tag Krankenhaus E begeben, wo eine Subluxation des linken Kiefergelenks diagnostiziert wurde. Diese Subluxation wurde durch den Sachverständigen A bestätigt. Der Einwand der Beklagten, bei einem solchen Auffahrunfall könnten keine derartigen Verletzungen im Kieferbereich entstehen, ist durch das Sachverständigengutachten, dem das Gericht vollumfänglich folgt, widerlegt. Der Sachverständige A hat ausgeführt, dass ein Beschleunigungstrauma, wie es bei einem Auffahrunfall hervorgerufen wird, durchaus zu einer Kiefergelenksluxation führen kann. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwerden spricht ebenfalls in hinreichendem Maße dafür, dass die Kieferverletzung durch den Unfall entstanden ist. Der Unfall ereignete sich unstreitig gegen 10.35 Uhr. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses E vom 21.04.2005 (Anlage K5) war die Klägerin bereits um 11.04 Uhr im Krankenhaus E zur Behandlung. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte sie ausweislich dieser ärztlichen Bescheinigung Schwierigkeiten mit der Mundöffnung. Beim durchgeführten Gesichtsschädel-CT wurden im Krankenhaus E Anzeichen für eine Subluxation des Kieferköpfchens mit Verdacht auf eine frische knöcherne Verletzung gefunden. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin brauche nach dem Unfall nur ein Mal den Mund weit geöffnet zu haben, beispielsweise beim Gähnen, und dies könne bereits ursächlich sein, vermag die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern, dass die Subluxation durch den Unfall verursacht wurde. Zwar kann nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein außergewöhnlicher, nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Umstand ursächlich ist. Einer solchen absoluten Sicherheit bedarf es indes nicht. Ausreichend ist, dass für das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Subluxation durch den Aufprall des gegnerischen Unfallfahrzeugs auf das Fahrzeug der Klägerin verursacht wurde. Und solche Zweifel verbleiben dem Gericht nach der Anhörung der Klägerin und dem eingeholten Sachverständigengutachten in der Zusammenschau mit den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht. Auch das Argument der Beklagten, dass sich keine veröffentlichten Urteile fänden, die sich mit einem Schmerzensgeld für eine Kiefergelenksluxation beschäftigen würden, die aufgrund eines Verkehrsunfalls entstanden sei, vermag durchgreifende Zweifel an der Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden der Klägerin im Kieferbereich nicht zu begründen. Denn zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Entscheidungen gibt, die lediglich nicht publiziert wurden. Zum anderen tritt jede Sachverhaltskonstellation irgendwann zum ersten Mal auf.

Der Sachverständige A hat in seinem Gutachten vom 07.01.2011 ausgeführt dass eine in anatomisch korrekter Position verheilte Fraktur des Kiefergelenksköpfchens links festgestellt werden konnte. Er hat weiter ausgeführt, dass die Bewegungsfreiheit des linken Kiefergelenksköpfchens deutlich eingeschränkt ist und die Muskulatur auf der linken Seite verhärtet ist. Hinsichtlich der Mundöffnung hat der Sachverständige eine auch heute noch vorhandene deutliche Einschränkung festgestellt. Die Schneidekantendistanz beträgt nur 15 mm bei aktiver Mundöffnung.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht die Schwere der von der Klägerin erlittenen Verletzungen, die erforderliche Heilbehandlung und die dauerhaft verbleibenden Folgen bedacht. Die Klägerin musste ca. 3 Wochen lang eine Schuchardt-Schiene tragen bei Fixierung des Kiefers mittels Gummizügen. Auch im Zeitraum von 2006 bis 2008 erfolgte eine Schienentherapie. Die Klägerin muss auch heute noch bei Verspannung des Kiefers Medikamente, Tetrazepam und Analgetika, einnehmen. Belastungsabhängig kommt es immer wieder zu Schmerzen. Der Sachverständige A hat ausgeführt, dass zwar therapeutisch grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, eine Kiefergelenksoperation durchzuführen und dadurch die vorhandene Diskusluxation zu lösen, dass ein solcher Eingriff jedoch mit einem erheblichen Risiko einer Verletzung der Gesichtsnerven und konsekutiver Einschränkung der Lid-, Ober- und Unterlippenfunktion bis hin zum Verlust eines Auges besteht. Dies korrespondiert mit der Angabe der Klägerin im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung, die sie behandelnden Ärzte hätten im Hinblick auf diese erheblichen Risiken von einem operativen Eingriff abgeraten. Der Klägerin bleibt mithin nur, wenn sie nicht riskieren will, aufgrund einer Operation noch erheblichere Beschwerden zu erleiden, die eingeschränkte Möglichkeit zur Mundöffnung auf Dauer zu akzeptieren und damit zu leben. Dass eine derartige Einschränkung in der Mundöffnung eine erhebliche Beeinträchtigung im alltäglichen Leben mit sich bringt, ist ohne weiteres nachzuvollziehen und vom Sachverständigen ebenfalls bestätigt worden. Insbesondere die Nahrungsaufnahme und Wahrnehmung der Mundhygiene ist mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Das von der Klägerin genannte Beispiel des Apfels, in den sie nicht mehr wie früher hinein beißen kann, verdeutlicht dies hinlänglich. Ob die Klägerin tatsächlich eine Kinderzahnbürste nutzen muss, was durchaus plausibel erscheint, von den Beklagten aber bestritten worden ist, kann dahinstehen. Denn auch wenn die Nutzung einer Zahnbürste für Erwachsene möglich sein sollte, erschließt sich ohne weiteres, dass das Zähneputzen mit größerem Aufwand und größeren Anstrengungen verbunden ist. Auch die Einschränkungen im Liebes- und Intimleben sind ohne weiteres nachzuvollziehen.

Darüber hinaus hat das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aber ebenfalls berücksichtigt, dass die Verletzungen Folge eines nur fahrlässig verursachten Unfalls sind und dass weder eine stationäre Behandlung noch eine Operation erforderlich waren. Auch den Umstand, dass die Klägerin keine auffälligen optischen Beeinträchtigungen erlitten hat, hat das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages berücksichtigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung, bei der die Klägerin anwesend war, konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Beeinträchtigungen nicht augenfällig sind, sondern erst bei genauem Hinsehen sichtbar sind.

Ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB war nicht zu berücksichtigen. Die Beklagten haben zwar behauptet, dass die Klägerin nicht angeschnallt gewesen sei. Für diesen Umstand haben die hierfür beweispflichtigen Beklagten jedoch keinen Beweis angeboten.

Eine Abwägung sämtlicher vorgenannter Aspekte lässt ein Schmerzensgeld von 22.000,00 € als angemessen erscheinen. Im Hinblick auf die Ausgleichs- und die Genugtuungsfunktion, die dem Schmerzensgeld zukommen, rechtfertigen die Verletzungsfolgen und insbesondere der Umstand, dass die noch junge Klägerin voraussichtlich dauerhaft mit der eingeschränkten Mundöffnung leben muss, ein Schmerzensgeld in vorgenannter Höhe. Da die Beklagte zu 2) vorgerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € als Schmerzensgeld an die Klägerin gezahlt hat, steht der Klägerin noch ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 20.000,00 € zu.

2.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.

3.

Der Feststellungsantrag ist begründet.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Klägerin weitere materielle oder immaterielle Schäden infolge des Unfalls entstehen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass weitere Behandlungen im Zusammenhang mit der Verletzung im Kieferbereich erforderlich werden.

Da die Klägerin die Feststellung nur bezogen auf die Beklagte begehrt hat, war das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO daran gebunden.

II.

Die Entscheidung über die Kosten hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert:

Klageantrag zu 1: 20.000,00 €

Klageantrag zu 2): 5.000,00 €

gesamt: 25.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2011/8_O_326_09_Teil_Verzichts_und_Schlussurteil_20111021.html - DE:LGAC:2011:1021.8O326.09.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum