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Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an ein gewerbliches Mietwagenunternehmen zum Zweck der Durchsetzung gegenüber der Haftpflichtversicherung ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam, da es sich um die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt. Die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen und die Frage der Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs gehören nicht zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens und stellen keine erlaubte Nebentätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |