Das Verkehrslexikon

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Landgericht Arnsberg v. 05.10.2011: Zur Unwirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen an Mietwagenunternehmen wegen Verstoßes gegen das RDG




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 05.10.2011 - I-5 S 47/11) hat entschieden:

   Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an ein gewerbliches Mietwagenunternehmen zum Zweck der Durchsetzung gegenüber der Haftpflichtversicherung ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam, da es sich um die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt. Die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen und die Frage der Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs gehören nicht zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens und stellen keine erlaubte Nebentätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung
und
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an die Autovermietung
und
Abtretung des Ersatzanspruchs / Forderungsübergang
und
Ersatzanspruch auf den Vollkaskoanteil an den unfallbedingten Mietwagenkosten


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (Az. 12 C 348/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht statthaft. Auch ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 493,43 EUR, da die Abtretung der Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam ist.

Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG findet hier indessen keine Anwendung, weil die Klägerin den Forderungseinzug nicht als eigenes Geschäft betreibt, sondern gewerbliche Autovermieterin ist. Einschlägig ist daher vorliegend vielmehr § 2 Abs. 1 RDG.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich auch um die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG. Die Abgrenzung, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zu Art. 1 § 1 RBerG ergangen ist, weil das Merkmal "fremde Angelegenheit" durch die Einführung des RDG keine Änderung erfahren hat (vgl. LG Mönchengladbach v. 20.01.2009 - 5 S 110/08 -, zitiert in juris). Danach war bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2006, 1726). Die Klägerin übt vorliegend mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche ihrer Mietwagenkunden gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung eine solche fremde Rechtsangelegenheit aus. Darunter fällt die Durchsetzung abgetretener Ansprüche dann, wenn es dem Zessionar nicht um die Verwertung einer Sicherheit geht, sondern - wie hier - um die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche des unfallgeschädigten Kunden. Denn die Klägerin hat nach Mietende gegenüber der Beklagten die Mietwagenkosten unmittelbar geltend gemacht, ohne versucht zu haben, diese von der Mieterin zu erlangen. Die Mieterin wurde von der Klägerin bis zum heutigen Tage nicht in Anspruch genommen, sondern hat lediglich eine Abschrift der Rechnung erhalten. Damit aber besorgt die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit.

Auch handelt es sich nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Kammer nicht um eine erlaubte Nebentätigkeit i.S.d. § 5 Abs.1 RDG (vgl. Urteil v. 09.06.2010 - 5 S 134/09 -; Beschluss v. 20.12.2010 - 5 S 145/10 -; Urteil v. 16.02.2011 - 5 S 82/10 -). Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach dem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen gehört nicht zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens. Vorliegend geht es insbesondere auch um die Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein höherer Unfallersatztarif nur dann ersetzt verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH v. 19.04.2005, Az. VI ZR 37/04). Die Beantwortung dieser offenen Rechtsbegriffe kann nur von einem Rechtskundigen erwartet werden, nicht jedoch von einem Mietwagenunternehmen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer-Tabelle heranzuziehen ist. Sie gehört zu den Hauptleistungen eines Juristen, nicht jedoch zu den Nebenleistungen eines Autovermieters. Diese Rechtskenntnisse sind nicht für die Haupttätigkeit eines Mietwagenunternehmens erforderlich i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG.

Dem stehen auch die Gesetzesmaterialien nicht entgegen, wonach eine Forderungseinziehung als Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt sein soll, auch wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert. Denn die Hürden für die Zulässigkeit einer Rechtsdienstleistung sind in der endgültigen Gesetzesfassung gegenüber der Entwurfsbegründung erhöht worden. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Dies ist hier der Fall, da die Höhe der Mietwagenkosten zwischen den Parteien streitig ist und es insbesondere auch um die rechtlich komplizierte Frage der Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs geht.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2011/I_5_S_47_11_Urteil_20111005.html - DE:LGAR:2011:1005.I5S47.11.00

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