|
Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht; schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Zudem beweist das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (hier: THC-Wert von 1,7 ng/ml), dass der Betroffene zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, was ebenfalls zur Nichteignung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |