Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.08.2011: Zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einmaligem Amphetaminkonsum; Nachweis von Spuren im Urin




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.08.2011 - 14 K 8951/10) hat entschieden:

   Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamine gezählt werden, rechtfertigt im Regelfall die Annahme, dass der Drogenkonsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Der Nachweis von Spuren von Amphetaminen im Urin ist hierfür ausreichend und bedeutet lediglich, dass der Konsum schon einige Zeit zurückgelegen haben muss. Einwände des Klägers, er könne sich das Ergebnis nicht erklären oder habe Nahrungsmittel zu sich genommen, deren Inhaltsstoffe zu Amphetamin verstoffwechselt würden, sind unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogenkonsum-Verdacht - Beweisanzeichen für Drogenkonsum
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis der Klassen B und BE und ist durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussichten der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) u.a. voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 4 StVG u.a., wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis, wofür nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 eigenen Regeln gelten) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.

Hinsichtlich Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamine gezählt werden, im Regelfall die Annahme rechtfertigt, dass der Drogenkonsument zum Führen von Kraftfahrtzeugen ungeeignet ist. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1. der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die gesamte Systematik der Nr. 9.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Beschluss vom 6.3.2007 - 16 B 332/07 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 30.10.2007 - 11 CS 07.942 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2006 - 1 W 8/06 -;OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2000 - 7 B 196/00 -, DAR 2001, 183.

Nach derzeitigem Sachstand kann danach nicht davon ausgegangen werden, werden dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 11 oder 13 FeV den Betroffenen auffordern durfte, eine ärztliche Blut- und Urinuntersuchung beizubringen, denn der Kläger hat das darüber erstellte Gutachten vorgelegt und damit eine neue Tatsache geschaffen, die - auch bei nicht rechtmäßiger Anforderung - im Verfahren zu berücksichtigen ist.

Nach dem vorgelegten ärztlichen Gutachten konnte ein Cannabiskonsum nicht sicher nachgewiesen werden. Der Amphetaminbefund im Urin weise auf einen einige Tage zurückliegenden bzw. unbedenklichen Konsum von Amphetamin hin.

Das Gericht sieht keinen Anlass, an dem ärztlichen Gutachten zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass die Blut- oder Urinproben entweder im Gesundheitsamt der Stadt S oder im Institut der Universität E1 vertauscht worden sein könnten, bestehen in keiner Weise. Beide Institute waren schon mehrfach in vergleichbaren Gerichtsverfahren tätig und von etwaigen Unregelmäßigkeiten ist bislang nichts bekannt geworden. Auch der Kläger konnte keine konkreten Gründe für seinen Verdacht anführen.

Die Einwände des Klägers, er könne sich das Ergebnis nicht erklären, weil er keine Drogen genommen habe und es habe sich zudem nur um Spuren von Amphetaminen gehandelt, führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Der Kläger hat schon nicht substantiiert vorgetragen, Nahrungsmittel zu sich genommen zu haben, deren Inhaltsstoffe im Körper zu Amphetamin verstoffwechselt würden. Der dahingehende Vortrag bleibt rein theoretisch und wird durch keine konkrete Sachverhaltsschilderung betreffend den Konsum von Käse, Rotwein oder Schokolade in den dafür erforderlichen Mengen gestützt. Das Gleiche gilt für die Einnahme von codeinhaltigem Hustensaft oder anderen vergleichbaren Medikamenten. Auch dazu fehlt jeglicher nachvollziehbarer Vortrag. Im Übrigen hat Prof. Dr. E auf die gerichtliche Nachfrage bestätigt, dass in seinem Institut die durch die Aufnahme üblicher Lebensmittel entstehenden Amine von den Amphetaminen unterschieden werden könnten. Der beim Kläger festgestellte Wert lasse sich nur durch die Einnahme von amphetaminhaltigen Substanzen wie z.B. Speed erklären.

Die Tatsache, dass lediglich Spuren von Amphetaminen im Urin festgestellt werden konnten, ist ebenfalls nicht geeignet, den Kläger zu entlasten. Dies bedeutet lediglich, dass der dadurch belegte Konsum der Droge schon einige Zeit zurückgelegen haben muss.

Rechtliche Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung und die Auferlegung der Zustellungskosten in der Ordnungsverfügung vom 30.11.2010 bestehen nicht. Sie entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Der Beklagte hat die vom Kläger für den Antrag auf Neuerteilung bereits entrichteten Gebühren zutreffend von der für die Ablehnung anzusetzenden Gebühren abgezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2011/14_K_8951_10urteil20110809.html - DE:VGD:2011:0809.14K8951.10.00

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