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Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamine gezählt werden, rechtfertigt im Regelfall die Annahme, dass der Drogenkonsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Der Nachweis von Spuren von Amphetaminen im Urin ist hierfür ausreichend und bedeutet lediglich, dass der Konsum schon einige Zeit zurückgelegen haben muss. Einwände des Klägers, er könne sich das Ergebnis nicht erklären oder habe Nahrungsmittel zu sich genommen, deren Inhaltsstoffe zu Amphetamin verstoffwechselt würden, sind unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |