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Nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht dem Betroffenen die zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen rechtzeitig namhaft zu machen, auch wenn diese bereits im Bußgeldbescheid aufgeführt waren. Ein Urteil beruht in der Regel auf der Verletzung dieser Vorschriften, wenn der Betroffene befugt abwesend und nicht vertreten war und das Gericht die Verurteilung auf die Angaben eines unter Verstoß gegen diese Vorschriften vernommenen Zeugen stützt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |