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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister überwiegt. Ein Verfahrensfehler bei der Anhörung ist rechtlich unbeachtlich, weil die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW) oder wegen der rechtsgebundenen Entscheidung § 46 VwVfG NRW einschlägig ist. Bei (mindestens) 18 Punkten hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre, und berufliche sowie persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers können nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |