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Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG findet das Punktsystem keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Dies ist der Fall, wenn sich die Fahrungeeignetheit eines Antragstellers auch nach einer bereits erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem und einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgrund erneuter Verkehrsverstöße manifestiert. Eine positive medizinisch-psychologische Prognose kann unbeachtlich sein, wenn sie sich kurz nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis als unzutreffend erweist, und die Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG hindert nicht die Berücksichtigung der zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen in einem Entziehungsverfahren nach § 3 Abs. 1 StVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |