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Die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung setzt voraus, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Dies erfordert eine Prognoseentscheidung über die charakterliche Eignung, die auf einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auch nicht verkehrsrechtlicher Art, beruht. Auch schwerwiegende, länger zurückliegende Verfehlungen, insbesondere bei Missbrauch einer Vertrauensstellung als Rechtsanwalt, können die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |