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Steht fest, dass ein Unfall ganz überwiegend auf schuldhaftem eigenen Fehlverhalten der Geschädigten beruht, so tritt die von einem anfahrenden Bus ausgehende Betriebsgefahr hinter dem groben eigenen Mitverschulden des Fußgängers vollständig zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |