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Ein Beweisantrag auf Beiziehung einer Unfallstatistik ist unzulässig, wenn er sich nicht auf bestimmte Urkunden bezieht, sondern lediglich eine Sammlung von Vorgängen bezeichnet. Die Heranziehung einer Unfallstatistik ist im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht geboten, wenn sie für die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage unerheblich ist. Im Bußgeldverfahren ist der Betroffene mit dem Vorbringen ausgeschlossen, die Ordnungsbehörde habe zu Unrecht eine Geschwindigkeitsbegrenzung und eine Messanlage installiert, es sei denn, die Geschwindigkeitsbegrenzung ist offensichtlich willkürlich, sittenwidrig oder objektiv unklar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |