Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 13.05.2011: Kein Anspruch auf Anordnung von teilweisem Gehwegparken für Anlieger; Kein Vertrauensschutz bei jahrelangem illegalem Parken.




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 13.05.2011 - 18 K 1172/11) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf die Anordnung eines teilweisen Gehwegparkens auf einer Straße besteht nicht. Aus dem Straßenanliegergebrauch erwächst den Anwohnern einer Straße kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden. Ein jahrelanges Nichteinschreiten gegen straßenverkehrsrechtliche Verstöße begründet keinen Rechtsanspruch darauf, dass dagegen weiterhin nicht eingeschritten wird, da ein Vertrauen auf die Fortsetzung eines rechtswidrigen Zustands rechtlich nicht schutzwürdig ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht
und
Gehwegparken - zulässiges Parken auf dem Bürgersteig
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anordnung eines teilweisen Gehwegparkens auf der K.---straße gegenüber den Grundstücken mit geraden Hausnummern noch auf Neubescheidung seines diesbezüglichen Antrags.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO verlangt zudem, Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Da § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. Satz 1 StVO lediglich modifiziert, aber nicht ersetzt, stehen Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO - die hier in Rede stehen - ebenfalls im Ermessen der Behörde.

Aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO kann dem Einzelnen ein Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde zu seinem Gunsten erwachsen, wenn die Verletzung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Dieser grundsätzlich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzte Anspruch kann sich in besonderen Fällen sogar zu einem Rechtsanspruch auf Erlass einer bestimmten verkehrsregelnden Anordnung verdichten. Zum Schutzbereich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im Sinne der genannten Normen gehört auch das Recht auf Eigentum, dem das Recht auf Anliegergebrauch unterfällt. Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung dieses Rechtsguts infrage steht, dient § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 StVO nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch dem Eigenrecht desjenigen, von dem die drohenden Nachteile abgewendet werden sollen.

Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Einrichtung einer Parkfläche, die einen Teil des vor den Grundstücken mit geraden Hausnummern verlaufenden Gehwegs erfasst. Die Beklagte hat ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt und dabei die Interessen des Klägers rechtsfehlerfrei mit den Interessen der Allgemeinheit abgewogen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 24.01.2011 Bezug genommen.

Darüber hinaus bleibt nur auszuführen: Durch die Ablehnung wird kein Recht des Klägers verletzt. Dies gilt insbesondere für den Straßenanliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Daraus erwächst den Anwohnern einer Straße kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden.

Die Anliegerrechte bezüglich der Fahrzeuge von Dienstleistern können nicht weiter gehen als die auf ihre eigenen Fahrzeuge bezogenen Rechte. Notfalls müssen im Übrigen auch Handwerker sämtliche für Dienstleistungen benötigte Materialien zunächst abladen und ihr Kraftfahrzeug weiter weg parken; erforderlichenfalls ist der Entladevorgang auf dem jeweiligen Grundstück selbst durchzuführen. Da der Anliegergebrauch auch gewerbliche Interessen erfasst, gelten die obigen Ausführungen ebenso bezüglich der Ausübung des freien Berufs durch den Kläger. Hier kommt hinzu, dass die Räumlichkeiten seiner Rechtsanwalts-Praxis sich in seinem Wohnhaus befinden, das an der Einmündung der K.---straße zur Weimarstraße steht, und dass trotz dortigen Parkens der dortigen Anlieger nichts dafür ersichtlich ist, dass Parkplatzmöglichkeiten nicht in zumutbarer Nähe zu seiner Praxis liegen. Im Übrigen war dem Kläger die Belegenheit seines Grundstücks an der nicht allzu breiten K.---straße bereits vor Eigentumserwerb des Grundstücks bekannt. Auch ein jahrelanges Nichteinschreiten gegen straßenverkehrsrechtliche Verstöße begründet keinen Rechtsanspruch darauf, dass dagegen weiterhin nicht eingeschritten wird. Daraus erwächst nämlich kein Vertrauensschutz, der unter Ermessens- bzw. Opportunitätsgrundsätzen zu beachten wäre, weil ein Vertrauen darauf angesichts des sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4a StVO ergebenden Verbots, auf Gehwegen zu parken, rechtlich nicht schutzwürdig ist.

Die Individualinteressen der Nachbarn kann der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO dagegen nicht geltend machen, weil nach dieser Vorschrift eine Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines Verwaltungsakts in "seinen" Rechten verletzt zu sein. Im Übrigen dürfte für die vom Kläger vorgetragenen Interessen seiner Nachbarn nichts anderes gelten als oben bereits ausgeführt worden ist. Ins-besondere sind den Nachbargrundstücken Garagen zugeordnet, auch wenn sie nicht in der K.---straße liegen.

Auch die Ermessensentscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Ermessensentscheidung ist durch das Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte den wesentlichen Sachverhalt - Unterschiede der von den Beteiligten gemessenen Breiten von wenigen cm sind deshalb unerheblich - nicht aufgeklärt hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder aber die Interessen des Klägers oder Dritter nicht ausreichend abgewogen hat. Insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Entscheidung der Beklagten, dem ausweislich des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO grundsätzlichen Verbot des Gehwegparkens vor den Individualinteressen des Klägers den Vorrang einzuräumen, lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Zwei seiner Pkw kann der Kläger in der auf seinem Grundstück gelegenen Doppelgarage unterbringen. Das - zudem nur zeitweilige - Versperren seiner Doppelgarage durch seine Reisemobil ist dem Verhalten des Klägers zuzurechnen, das nicht zu einem Anspruch gegenüber der Beklagten darauf führt, der Bequemlichkeit Einzelner Allgemeininteressen, die durch § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ausgewiesen sind, den Vorrang einzuräumen. Die Zahlung von Erschließungsbeiträgen und Kfz-Steuern hat mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nichts zu tun. Erschließungsbeiträge gelten den Vorteil der Erreichbarkeit des Grundstücks ab, die jedoch nicht die Möglichkeit einschließt, in zumutbarer Entfernung parken zu können, wie bereits oben erläutert worden ist. Steuern gelten keinen individuellen Vorteil ab und dienen keinem speziellen, mit dem Steuertatbestand in innerem Zusammenhang stehenden Zweck, sondern dienen allein der Beschaffung von Finanzmitteln durch Bund, Länder und Gemeinden, um überhaupt Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse wahrnehmen zu können. Die Darlegungen der Beklagten zur erforderlichen Fahrbahnbreite sind bereits vor dem Hintergrund des ungehinderten Zugangs von - auch breiteren - Rettungsfahrzeugen nicht zu beanstanden.

Bereits aus diesen Gründen kommt es auf die übrigen Ausführungen des Klägers zum Begegnungsverkehr, zur Breite von Kinderwagen und Rollstühlen, zu Familien mit Kindern, zur Person des Anzeigenden und eine vom Kläger beabsichtigte Zeugeneinvernahme nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2011/18_K_1172_11urteil20110513.html - DE:VGK:2011:0513.18K1172.11.00

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