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Ein Anspruch auf die Anordnung eines teilweisen Gehwegparkens auf einer Straße besteht nicht. Aus dem Straßenanliegergebrauch erwächst den Anwohnern einer Straße kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden. Ein jahrelanges Nichteinschreiten gegen straßenverkehrsrechtliche Verstöße begründet keinen Rechtsanspruch darauf, dass dagegen weiterhin nicht eingeschritten wird, da ein Vertrauen auf die Fortsetzung eines rechtswidrigen Zustands rechtlich nicht schutzwürdig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |