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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Verursachers zu den Kosten der Beseitigung einer über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigung einer Straße ist § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 StrWG NRW. Diese speziellere Befugnis räumt dem Träger der Straßenbaulast kein Ermessen hinsichtlich der Heranziehung zum Kostenersatz ein, wohl aber in der Wahl des Mittels zur Beseitigung der Verunreinigung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |