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Die Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch einen Rechtsanwalt ist gegeben, wenn die von ihm bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als zwanzig Prozent übersteigt. Bei der Bemessung der Gebühren sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, zu berücksichtigen. Auch wenn in Ordnungswidrigkeiten-Verfahren grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist, können einfache Verkehrsordnungswidrigkeiten wie ein Rotlichtverstoß aufgrund ihres geringen Umfangs und ihrer geringen Schwierigkeit eine deutlich niedrigere Gebührenfestsetzung rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |