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Zivilgerichte sind gemäß § 108 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Sozialbehörden und Sozialgerichte hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Versicherungsfall einschlägig ist und ob eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII besteht. Eine eigenständige Prüfung dieser Fragen ist dem Zivilgericht vor Abschluss eines sozialrechtlichen Verfahrens grundsätzlich verwehrt. Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist in solchen Fällen gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen, bis eine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 SGB VII ergangen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |