Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 12.05.2011: Sicherstellung und Verwertung eines Fixie-Fahrrads ohne zwei unabhängige Bremsen




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 12.05.2011 - 20 K 1596/10) hat entschieden:

   Die starre Nabe eines Fixie-Fahrrads ohne Freilauf stellt keine ausreichende Bremse im Sinne des § 65 Abs. 1 StVZO dar, da sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in schwierigen Verkehrslagen ein sicheres Anhalten ermöglicht und nicht leicht bedienbar ist. Ein solches nicht verkehrssicheres Fahrrad kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit rechtmäßig sichergestellt und bei fortbestehender Gefahr verwertet werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten
und
Fahrrad und Radfahren im Verwaltungsrecht
und
Durchsuchung - Beschlagnahme - Sicherstellung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1). Er hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fixie-Fahrrads.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 45 Abs.1 Nr.4 PolG NRW. Danach ist die Verwertung einer rechtmäßig sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden.

Der angegriffene Bescheid begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere liegt eine wirksame Anhörung vor. Unerheblich ist, dass die Anhörung unter dem 25.11.2009 zur Vernichtung des Rades gem. § 45 Abs.4 Nr.1 Alt.3 PolG NRW und nicht zur später angeordneten Verwertung gem. § 45 Abs.1 Nr.4 PolG NRW erfolgte. Denn die Verwertung stellt ein Minus gegenüber der Vernichtung dar. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen und die Ermessenserwägungen für die Verwertung und die Vernichtung einer sichergestellten Sache in großem Umfang deckungsgleich sind. So müssen für beide Maßnahmen z.B. die Voraussetzungen einer erneuten Sicherstellung vorliegen. Der Vortrag des Klägers, die endgültige Einziehung und Verwertung des Rades sei ihm nicht verdeutlicht worden, greift vor diesem Hintergrund nicht durch.

Die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen ebenfalls vor.

Das Fixie-Fahrrad des Klägers wurde am 29.05.2009 rechtmäßig sichergestellt. Gem. § 43 Nr.1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Benutzung des Bahnrades im öffentlichen Straßenverkehr stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führt,

Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind unter anderem die Unversehrtheit der Rechtsordnung und Individualrechtsgüter,

Vorliegend wird die Rechtsordnung durch die Inbetriebnahme des Fixie-Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr verletzt. Nach § 65 Abs. 1 S. 1 StVZO müssen alle Fahrzeuge eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 StVZO müssen Fahrräder zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Das klägerische Fahrrad ist nicht verkehrssicher im Sinne der StVZO, da es nicht über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügt. Nach § 65 Abs. 2 StVZO gilt als ausreichende Bremse jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag. Es ist zwar zutreffend, dass die starre Nabe durch die Verlangsamung der Trittfrequenz das Rad verlangsamt. Darauf allein kann es jedoch nicht ankommen. Der Sinn der Vorschrift gebietet es, nur solche Vorrichtungen als Bremse anzuerkennen, die mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, auch beim Eintritt schwieriger und unvorhergesehener Verkehrslagen, das Fahrrad sicher zum Stehen bringen können. Dem wird die starre Nabe nicht gerecht. Das Blockieren des Hinterrades dürfte sich bei einer hohen Geschwindigkeit und angesichts der hohen Kraft beim Vortrieb durch das eigene Körpergewicht des Fahrers als schwierig gestalten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Blockieren des Hinterrades bei einer ungünstigen Pedalstellung ausscheidet. Im Gegensatz zur Rücktrittbremse dürfte es bei einer starren Nabe, vor allem bei hohen Geschwindigkeiten, sehr schwer sein, auf Anhieb eine Pedalstellung zu finden, welche dazu geeignet ist, ein Blockieren des Hinterrades überhaupt zu bewerkstelligen. Von einer leichten Bedienung (§ 65 Abs. 1 StVZO) der starren Nabe - so sie eine Bremse wäre - kann in keinem Fall ausgegangen werden. Eine Bremse im Sinne des § 65 StVZO kann demnach nur eine technische Einrichtung sein, nicht jedoch der Antriebsmechanismus als solcher.

Der Einwand des Klägers, im Verfahren 337 Js 1152/09 OWi (803 OWi 447/09) habe das Amtsgericht Bonn entschieden, dass die starre Hinterradnabe eines Bahnrades ohne Freilauf als Vorrichtung zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit und damit als Bremse zu bewerten sei, greift nicht durch. Denn der zuständige Richter hat dort lediglich entschieden, dass nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der Vorwurf, der Betroffene habe ein nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug geführt, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt worden sei, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass in diesem Verfahren - anders als im hiesigen Verfahren - an dem streitgegenständlichen Fahrrad zumindest am Vorderrad eine Bremsvorrichtung angebracht war.

Die mangelnde Bremsmöglichkeit führt bei der Inbetriebnahme des Rades auch zu einer unmittelbaren Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Gefahr ist - entgegen der Ansicht des Klägers - angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in einer Stadt und der Unvorhersehbarkeit von Verkehrssituationen, die ein umgehendes Bremsen und Anhalten erfordern, während des Fahrens im Straßenverkehr auch konkret. Dies stellt ebenfalls einen Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO dar, wonach Fahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer bei deren Inbetriebnahme nicht gefährdet werden dürfen.

Das klägerische Fahrrad wird zudem aufgrund der fehlenden Einrichtung für Schallzeichen (§ 64a StVZO) und der nicht vorhandenen lichttechnischen Einrichtungen (§ 67 StVZO) weiteren Anforderungen an die StVZO nicht gerecht.

Die Gefahr, welche von der Inbetriebnahme des Rades ausgeht, war zum Zeitpunkt der Sicherstellung auch gegenwärtig. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn das schädigende Ereignis unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht oder bereits begonnen hat.

Die Prognose des Beklagten vom 29.05.2009, es werde zu einem erneuten Gebrauch des Rades im Straßenverkehr durch den Kläger kommen, ist nicht zu beanstanden. Denn nach dem Vorfall am 11.08.2008 ist der Kläger zumindest am 29.05.2009 erneut mit dem streitgegenständlichen Bahnrad im öffentlichen Straßenverkehr angehalten worden, obwohl er zuvor angegeben hatte, das Rad nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen zu wollen. Auch die Androhung einer Sicherstellung für den Fall der Weiterbenutzung des Rades am 11.08.2008 hat den Kläger nicht von dem erneuten Führen des Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr abgehalten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Polizeibeamten H. nach seinen Angaben in der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 02.06.2009 den Kläger mindestens drei weitere Male im Straßenverkehr gesehen und den Kläger dabei am auffälligen Design des Rades (silbernes Rad mit orangefarbenen Lenker und Sattel) erkannt hat. Schließlich sprach für eine gegenwärtige Gefahr auch, dass der Kläger das Bahnrad nicht entsprechend dem Hinweis des Polizeibeamten H. nachgerüstet hat.

Der Beklagte hat die ihm eingeräumte Befugnis bei der Sicherstellung auch ermessensfehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht vorhanden (§ 114 VwGO). Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist gewahrt. Die Sicherstellung des Fahrrades war geeignet, andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren durch die Benutzung des Fixie-Fahrrades im Straßenverkehr zu schützen. Sie war auch erforderlich, da ein milderes, gleich effektives Mittel nicht ersichtlich war. Ein milderes Mittel gegenüber der Sicherstellung ist grundsätzlich, dem Betroffenen die Möglichkeit zu eröffnen, sein Fahrrad entsprechend den Vorschriften der StVZO nachzurüsten. Diese Möglichkeit ist dem Kläger bereits am 11.08.2008 eingeräumt worden. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen ein anderes Fahrrad vorgeführt. Auch hinsichtlich der Angemessenheit bestehen keine Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Dauer der Sicherstellung nicht dazu, dass die damit verbundenen Nachteile für den Kläger erkennbar außer Verhältnis zu dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer stehen.

Neben einer rechtmäßigen Sicherstellung des Fixie-Fahrrades liegen auch die weiteren Voraussetzungen für dessen Verwertung vor.

Die Jahresfrist des § 45 Abs.1 Nr.4 PolG NRW ist eingehalten. Seit der Sicherstellung sind nunmehr knapp zwei Jahre vergangen.

Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung bei einer Herausgabe des Fahrrades an den Kläger erneut eintreten würden.

Bei einer Herausgabe des Rades läge eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche von der Inbetriebnahme des Rades ausgeht, erneut vor. Neue Anhaltspunkte für eine andere Bewertung der Wiederholungsprognose haben sich gegenüber der Sachlage zum Zeitpunkt der Sicherstellung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht ergeben.

Das Gericht hat Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geäußerten Absicht des Klägers, künftig sein Bahnrad nicht mehr auf öffentlichen Straßen benutzen zu wollen. Die im Gerichtsverfahren geäußerte Einlassung des Klägers, er habe seine Lektion bereits nach dem ersten Verstoß am 11.08.2008 gelernt, ist nicht glaubhaft. Denn dann wäre er nicht noch mindestens ein weiteres Mal mit dem Bahnrad im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs gewesen. Hinzu kommt, dass er kurz nach dem Vorfall am 11.08.2008 auch gegenüber der Behörde kundgetan hat, er werde das Fixie-Fahrrad nicht mehr im Straßenverkehr fahren, und sich in der Folge nicht daran gehalten hat. Zudem kann von der klägerischen Begründung für den wiederholten Verstoß am 29.05.2009 auf eine mangelnde Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Tuns und mangelndes Bewusstsein für die Gefährlichkeit der Benutzung eines Fixie-Rades im öffentlichen Straßenverkehr geschlossen werden. Denn allein aus der Tatsache, dass dem Kläger sein verkehrssicheres Fahrrad gestohlen wurde, lässt sich keine "Notstandsituation", die die Verwendung des Fixie-Fahrrades im Straßenverkehr rechtfertigen würde, ableiten. Der Kläger hätte sich auch mit anderen Verkehrsmitteln oder ggf. zu Fuß fortbewegen können. Andere Beweggründe, die auf eine besondere Ausnahmesituation schließen lassen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird durch seine Einlassung auch in keiner Weise relativiert. Vor diesem Hintergrund führt auch der Einwand des Klägers, er habe sich nach dem Diebstahl des verkehrssicheren Rades und der Sicherstellung des streitgegenständlichen Bahnrades ein neues verkehrssicheres Rad angeschafft, das er seither ausschließlich nutze und der Polizeibehörde auch vorführen könne, zu keine anderen Beurteilung. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einem erneuten Diebstahl oder einem Defekt seines jetzigen verkehrssicheren Fahrrads erneut auf das Fixie-Fahrrad zurückgreifen wird. Damit kann auch dahinstehen, ob dem Kläger das Fahrrad am Vortag des 29.05.2009 oder bereits drei Wochen davor gestohlen wurde. Denn für die Einschätzung des Gerichts ist es insoweit unerheblich, ob er nur einen Tag lang oder ganze drei Wochen mit dem Fixie-Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs war.

Der Beklagte hat die ihm eingeräumte Befugnis bei der Anordnung der Verwertung des Fahrrades zudem ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Verhältnismäßigkeit der Verwertung begegnet keinen Bedenken. Angestrebtes Ziel ist es, die Inbetriebnahme des Rades im öffentlichen Straßenverkehr und die damit einhergehende Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer endgültig zu verhindern. Die Verwertung des Rades im Wege der öffentlichen Versteigerung gem. § 45 Abs.1 Nr.4 i.V.m. § 45 Abs.2 S.1 PolG NRW ist ein dazu geeignetes Mittel. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, erfolgt die Verwertung in einer Weise, die hinreichend ausschließt, dass das Bahnrad im Rahmen der Versteigerung durch Personen erworben wird, die beabsichtigen, es im öffentlichen Verkehr zu verwenden. Unerheblich ist, dass eine Vernichtung des Rades gem. § 45 Abs.4 Nr.1 PolG NRW besser zur Erreichung des abgestrebten Ziels geeignet ist. Denn das Gebot der Geeignetheit verlangt nur den Einsatz solcher Mittel, mit deren Hilfe der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden kann. Das verwendete Mittel muss nicht das bestmögliche oder geeignetste sein,

vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 9. Auflage 2007, Art. 20, Rn. 84 m.w.N..

Hinzu kommt, dass die Vernichtung gegenüber der Verwertung auch eine größere Belastung für den Kläger darstellt, weil er im Rahmen einer Vernichtung keinen Versteigerungserlös erhalten würde.

Die Verwertung war auch erforderlich, denn ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Die erneute Aufforderung, das Fahrrad entsprechend den Vorgaben der StVZO umzurüsten, stellt unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und des Vortrags des Klägers zwar ein milderes, aber kein gleich effektives Mittel dar. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrrad tatsächlich ohne größere Probleme und ohne großen finanziellen Aufwand entsprechend den Vorgaben der StVZO umgerüstet werden kann, wofür nach dem Gutachten der Firma Hübel viel spricht. Jedenfalls ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Bahnrad im Falle seiner Herausgabe umgehend auf Verkehrssicherheit umrüsten würde. Insofern fehlt es schon an einer entsprechenden substantiierten Behauptung. Auch der klägerische Vortrag, der Abschluss der Umrüstung des Fixie-Fahrrades wäre nach dem Diebstahl des verkehrssicheren Rades baldmöglichst erfolgt, führt zu keiner anderen Bewertung. Nach der Auffassung des Gerichts besteht keine ausreichende Gewähr dafür, dass der Kläger das Fixie-Fahrrad umrüstet. Denn er hat nach dem Vorfall am 11.08.2008 bei dem Beklagten ein anderes Rad als das streitgegenständliche Bahnrad vorgeführt, obwohl er dazu aufgefordert worden war, das entsprechend nachgerüstete Fixie-Fahrrad vorzuführen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos wurden bislang auch keinerlei Umrüstungsarbeiten am streitgegenständlichen Fahrrad begonnen. So fehlt an der Vordergabel nach wie vor eine Lochaufnahme für die Vorderradbremse. Die Befestigung einer Hinterradbremse am Rahmen ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Zeitraum von über neun Monaten zwischen dem Vorfall am 11.08.2008 und der Sicherstellung hätte genug Zeit für eine vollständige Umrüstung geboten. Die Behauptung des Klägers, er habe bereits nach dem ersten Vorfall mit der Anschaffung entsprechender Bauteile zur Umrüstung des Fahrrades begonnen, ist zudem weder durch entsprechende Rechnungen oder Quittungen belegt, noch hat der Kläger konkret vorgetragen, welche Bauteile er angeschafft hat. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger ohne Gefährdung für andere das Fixie-Fahrrad zu Hause auf einem Ergometer oder für den Bahnsport verwenden könnte. Nach vorstehenden Erwägungen kann bei einer Herausgabe aber nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Rad nur für diese Zwecke und nicht auch auf öffentlichen Straßen verwenden wird.

Die Verwertung ist schließlich auch angemessen. Der Verlust des Eigentums am Bahnrad und der damit verbundene finanzielle Schaden für den Kläger stehen nicht außer Verhältnis zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen der Verwertung immerhin Eigentum am Erlös des versteigerten Fahrrads erlangen wird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht dadurch verletzt, dass der Kläger bereits zwei Geldstrafen wegen der begangenen Ordnungswidrigkeiten bezahlt hat. Denn die Verhängung eines Bußgeldes sanktioniert den schuldhaften Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Normen, während die polizeiliche Verwertung allein der präventiven Gefahrenabwehr dient.

Der Kläger hat auch keinen Herausgabeanspruch. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW ist die Herausgabe einer sichergestellten Sache ausgeschlossen, wenn - wie hier - dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2011/20_K_1596_10urteil20110512.html - DE:VGK:2011:0512.20K1596.10.00

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