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Die starre Nabe eines Fixie-Fahrrads ohne Freilauf stellt keine ausreichende Bremse im Sinne des § 65 Abs. 1 StVZO dar, da sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in schwierigen Verkehrslagen ein sicheres Anhalten ermöglicht und nicht leicht bedienbar ist. Ein solches nicht verkehrssicheres Fahrrad kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit rechtmäßig sichergestellt und bei fortbestehender Gefahr verwertet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |