OVG Hamburg v. 19.06.2009:
Lässt die Widmung eines öffentlichen Weges den Verkehr mit Fahrrädern zu, ist aufgrund des bundesrechtlich abschließend geregelten Straßenverkehrsrechts zu beurteilen, ob das Abstellen von Fahrrädern auf den Wegeflächen Teilnahme am "ruhenden Verkehrs" ist. Auch das Aufstellen von Mietfahrrädern auf öffentlichen Wegeflächen, auf denen das Abstellen von Fahrrädern straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, dürfte - wie das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Mietwagen - Teil des Gemeingebrauchs sein. Solange ein öffentlicher Weg zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird, ist es für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung, ob dieser aus privaten oder geschäftlichen Gründen genutzt wird
OVG Lüneburg v. 12.03.2009:
Der Eigentümer eines Fahrrades, der dieses auf einem Bahnhofvorplatz neben zwei mit der Rückenlehne aneinander gestellten Bänken abstellt und es mit einem plastikummantelten Fahrradschloss an der Armlehne einer Bank sichert, muss die Kosten der Ersatzvornahme für ein Entfernen des Fahrrades nicht tragen. Es fehlt insoweit an einer nachhaltigen Beeinträchtigung von Passanten (insbesondere Rollstuhlfahrern) und Bankbenutzern, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und keine gravierende Störung verursacht worden ist.
VG Lüneburg v. 07.06.2007:
Die Öffnung der Einbahnstraßen für den Radverkehr in der Gegenrichtung kommt nur in Betracht, wenn nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung der bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich ist. Orientierungsschwierigkeiten von Besuchern einer fremden Stadt und kleinere Umwege begründen noch nicht die Unzumutbarkeit einer Verkehrsführung für Radfahrer.
VG Augsburg v. 27.06.2012:
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 und 3 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und zu zweit nebeneinander fahren. Sie werden dann im Straßenverkehr im Wesentlichen behandelt wie ein Verkehrsteilnehmer. Grundsätzlich besteht also das Recht, einen geschlossenen Verband zu bilden. Allerdings kann dieses aus sachlichen Gründen eingeschränkt werden. Insoweit können das Fahren in Zweierreihen und das Absehen von der Radwegebenutzungspflicht genehmigt werden.
VG Freiburg v. 10.04.2013:
Bei Langstreckenprüfungen (Brevets) für Radfahrer nach dem Reglement des Audax Club Parisien mit 90 Teilnehmern (Audax Randonneurs), bei denen die Teilnehmer in angemessenen Abständen in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen starten und alsbald allein oder in wechselnden kleineren Fahrgemeinschaften über Strecken von mehreren 100 km fahren, handelt es sich nicht ohne Weiteres um Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.