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Zur Kausalität zwischen einem Verkehrsunfall und einem nachfolgenden Schlaganfall infolge einer traumatischen Gefäßdissektion kann der Vollbeweis (§ 286 ZPO) erbracht sein, wenn nach sachverständiger Einschätzung der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache war, auch wenn theoretisch andere Bagatelltraumata als Auslöser denkbar wären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |