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Für die Anfertigung von Frontfotos im Rahmen einer stationären Geschwindigkeitskontrolle fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage, was zu einem Beweiserhebungsverbot führt. Aufgrund des ausdrücklichen Widerspruchs des Betroffenen entsteht daraus ein Beweisverwertungsverbot. Die Messfotos können daher nicht zur Identifizierung des Fahrers verwertet werden, was zum Freispruch aus tatsächlichen Gründen führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |