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Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Bus ohne hinreichenden Grund plötzlich und abrupt bremst und ein nachfolgendes Fahrzeug mit zu geringem Sicherheitsabstand auffährt, ist nach § 17 StVG zu bestimmen. Ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden trifft den Busfahrer wegen des plötzlichen Bremsmanövers und den Fahrer des nachfolgenden PKW wegen des zu geringen Sicherheitsabstands und mangelnder Aufmerksamkeit. Eine alleinige Haftung aus unabwendbarem Ereignis scheidet aus, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall vermieden hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |