Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 25.03.2011: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Konsum harter Drogen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 25.03.2011 - 7 K 5217/10) hat entschieden:

   Die Einnahme von sogenannten harten Drogen schließt – auch bei einmaligem (Erst-)Konsum – die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in solchen Fällen eine zwingende Folge, ohne Ermessensspielraum der Behörde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Kompensation der Regelungeeignetheit bei Konsum harter Drogen
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2010 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2010, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger drogenabhängig ist oder ob es sich tatsächlich um einmaligen (Erst-)Konsum handelt, wie der Kläger vorträgt.

Die Einnahme von sog. harten Droge schließt - auch bei einmaligem (Erst-)Konsum - die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000).

Es steht der Beklagten auch kein Entscheidungsfreiraum (Ermessen) zur Seite, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwingende Folge, wenn die Einnahme von harten Drogen wie Amphetaminen feststeht.

Der Kläger wird sich in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, um den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich keine Drogen mehr konsumiert.

Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_K_5217_10urteil20110325.html - DE:VGGE:2011:0325.7K5217.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum