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Die vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheitspflicht durch Unfallflucht (§ 142 StGB) führt zur Leistungsfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 7 V Abs. 1 AKB. In diesem Fall steht der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer ein Regressanspruch aus § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit § 426 BGB zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |