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Amtsgericht Düsseldorf v. 22.03.2011: Zum Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung durch Unfallflucht




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.03.2011 - 42 C 15172/10) hat entschieden:

   Die vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheitspflicht durch Unfallflucht (§ 142 StGB) führt zur Leistungsfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 7 V Abs. 1 AKB. In diesem Fall steht der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer ein Regressanspruch aus § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit § 426 BGB zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht - im Zivil- und Versicherungsrecht
und
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Unfallflucht und Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 919,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2008 zu zahlen sowie die Klägerin von dem Anspruch des Rechtsanwalts H auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € freizustellen durch Zahlung von 155,30 € an Herrn Rechtsanwalt H.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der zuerkannte Zahlungsanspruch aus den § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit § 426 BGB zu.

Unstreitig hat die Beklagte am 31. März 2006 einen Verkehrsunfall verursacht, indem der linke Außenspiegel ihres Fahrzeugs mit der rechten Beifahrertür des links neben ihr befindlichen Fahrzeugs in Berührung gekommen ist. Hierdurch ist auch ein erheblicher Schaden an dem anderen Fahrzeug entstanden. Dies ergibt sich völlig eindeutig aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 22. Dezember 2010. Dieser hat überzeugend herausgearbeitet, dass an dem anderen Fahrzeug nicht lediglich ein Abrieb vorhanden war, sondern eine Eindellung. Weiterhin hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die Eindellung an der Tür widerspruchsfrei nachvollziehbar ist, indem der Spiegel des Fahrzeugs der Beklagten kontaktbedingt verschwenkte und an die Längsseite anklappte, anschließend jedoch weitere Druckkräfte wirksam wurden, dies möglicherweise auch im Zusammenhang mit dem anschließenden Wegsetzen des Beklagtenfahrzeugs. Es bestehen insoweit nicht ansatzweise technische Widersprüche dergestalt, dass ein Zweifel daran besteht, dass die Eindellung durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurde. Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass ein Weichdrücken der Stelle ohne eine Lackierung nicht ausreichend ist. Die Möglichkeit einer Smartrepair-Ausführung ist insoweit nicht gegeben. Schließlich hat der Sachverständige die Höhe der von der Klägerin angegebenen Reparaturkosten bestätigt.

Dementsprechend ist nicht nur ein völlig unbedeutender Schaden an dem anderen Fahrzeug verursacht worden.

Die Beklagte hat sich mit dem Entfernen vom Unfallort einer Unfallflucht im Sinne des § 142 StGB strafbar gemacht. Ihre Einlassung, sie sei davon ausgegangen, dass an dem anderen Fahrzeug lediglich ein Abrieb, der im Rahmen einer Politur ohne Aufwand hätte entfernt werden können, entstanden sei, ist ersichtlich falsch. Aus dem Gutachten des Sachverständigen T ergibt sich im Ergebnis eindeutig, dass eine Eindellung vorhanden war. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte diese auch gesehen hat.

Die Beklagte hat damit vorsätzlich eine gegenüber der Klägerin bestehende Obliegenheitspflicht vorsätzlich verletzt. Dies führt gemäß § 7 V Abs. 1 AKB zur Leistungsfreiheit der Klägerin.

In diesem Fall steht der Klägerin gegenüber der Beklagten als Versicherungsnehmerin aus § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit § 426 BGB ein Regressanspruch zu.

Soweit die Beklagte die Eigentümerschaft des Herrn E bestreitet, hält das Gericht dieses Bestreiten für unerheblich. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin als Versicherung berechtigte Schadenersatzansprüche des geschädigten Eigentümers des Fahrzeugs reguliert hat. Dementsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 702,31 €. Gleiches gilt für die Sachverständigenkosten in Höhe von 122,96 €. Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Gutachten von der Klägerin eingeholt wurden. Es liegt auf der Hand, dass die Gutachten der Klägerin nicht kostenlos erstattet wurden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, die Kosten seien nicht üblich und angemessen, ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein und damit rechtlich unerheblich. Es fehlt insoweit an jeglichem konkreten Vortrag der Beklagten, welche Kosten tatsächlich üblich und angemessen sein sollen.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die begangene Unfallflucht keine Auswirkungen auf die Feststellungen hatte. Hierauf kommt es nämlich bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, wie sie von der Beklagten begangen wurde, nicht an.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung der Aktenauszüge. Der Anspruch ergibt sich insoweit aus § 280 BGB. Die Beklagte hat ihre Obliegenheit gegenüber der Klägerin verletzt. Bei den Kosten für die Einholung des Aktenauszugs handelt es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, so dass es insoweit auf den Eintritt des Schuldnerverzuges nicht ankommt.

Die Forderungen der Klägerin sind nicht verjährt. Grundsätzlich wäre die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten. Der Mahnbescheidsantrag ist am 29. Dezember 2009 eingegangen. Die Zustellung ist am 6. Januar 2010 erfolgt, wobei es sich um eine "Zustellung demnächst" handelt. Dies führt dazu, dass es für den Eintritt der Hemmung der Verjährung auf den Eingang des Mahnbescheidsantrags bei dem Mahngericht ankommt. Dies ist noch vor dem Ablauf des 31. Dezember 2009 geschehen, so dass eine Verjährung nicht eingetreten ist. Ob im weiteren Verlauf ein Stillstand des Verfahrens eingetreten ist, kann offenbleiben. Selbst bei einem Stillstand des Verfahrens hätte die Hemmung erst sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung geendet, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Hier wurde das Verfahren allerdings innerhalb von sechs Monaten weiterbetrieben, so dass sich die Frage einer Beendigung der Hemmung erst gar nicht stellt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 919,57 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2011/42_C_15172_10_Urteil_20110322.html - DE:AGD:2011:0322.42C15172.10.00

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