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Ein gravierender Diebstahlschaden an einem Gebrauchtfahrzeug, der über Bagatellschäden hinausgeht und den Kaufentschluss beeinflusst, stellt einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Der Verkäufer ist verpflichtet, einen ihm bekannten oder von ihm vermuteten solchen Schaden ungefragt offenzulegen, selbst wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde. Eine irreführende Angabe über den Diebstahlschaden entbindet den Verkäufer nicht von dieser Offenbarungspflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |