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Bei der Berechnung des Unterhaltsschadens nach §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB sind fixe Kosten bezogen auf die Unterhaltsberechtigten nach prozentualen Anteilen zu verteilen. Finanzielle Vorteile, die durch überobligatorische Anstrengungen des Hinterbliebenen zur Fortführung eines Gewerbebetriebes erzielt werden, sind nicht schadensmindernd im Rahmen einer Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |