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Die Aktivlegitimation eines Verkehrshaftungsversicherers kann sich aus § 67 Abs. 1 VVG a.F. oder einer Prozessführungsklausel ergeben, nicht aber zwingend aus einer konkludenten Abtretung durch Übersendung von Schadensunterlagen, wenn diese nicht zum Zwecke der Prozessführung erfolgte. Für die Beweiswirkung des Art. 9 Abs. 2 CMR ist eine ordnungsgemäße Unterschrift auf dem Frachtbrief erforderlich; eine Bezugnahme auf eine ununterschriebene Ladeliste begründet keine Vermutungswirkung für deren Inhalt, wenn die Ladeliste nicht körperlich mit dem Frachtbrief verbunden ist und die Unterschrift nicht die Ladeliste abdeckt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |