|
Verzichtet der Kaskoversicherer in den AKB auf sein Leistungskürzungsrecht bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG) und nimmt er von diesem Verzicht den "Diebstahl des Fahrzeugs"aus, bleibt der Verzicht für die übrigen an A 2.2 AKB geregelten Entwendungsfälle erhalten. (Leitsätze des Gerichts) |