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Landgericht Dortmund v. 24.02.2011: Kaskoversicherung: Auslegung des Verzichts auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles bei Entwendung




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 24.02.2011 - 2 O 85/10) hat entschieden:

   Verzichtet der Kaskoversicherer in den AKB auf sein Leistungskürzungsrecht bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG) und nimmt er von diesem Verzicht den "Diebstahl des Fahrzeugs"aus, bleibt der Verzicht für die übrigen an A 2.2

AKB geregelten Entwendungsfälle erhalten.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.342,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus Anlass des am 09.02.2009 auf dem Betriebshof der Firma T, B #, ##### M entwendeten VW-Crafter ##-## 130 (WV##############) bedingungsgemäße Versicherungsleistungen zu erbringen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 8.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, gemäß A 2.2 AKB bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die Entwendung des Fahrzeugs ##-## 130 zu gewähren, da der Versicherungsfall nachgewiesen ist und Leistungsfreiheit der Beklagten weder wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles noch wegen Obliegenheitsverletzung besteht. Auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ist die Beklagte auch verpflichtet, nach Rückführung des Fahrzeugs die Auslobungssumme an die Klägerin zu erstatten.

1.

Die über die Teilkaskoversicherung gedeckte Entwendung des Fahrzeugs hat die Klägerin bewiesen. Durch die Vernehmung der Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug am 09.02.2009 auf dem Betriebsgelände der Klägerin abgestellt worden ist und dort später vom Betriebsleiter der Klägerin nicht wieder aufgefunden werden konnte. Damit hat die Klägerin das sogenannte äußere Bild einer versicherten Entwendung bewiesen. Nach den ihr zur Verfügung stehenden Beweiserleichterungen braucht sie den Vollbeweis einer versicherten Entwendung nicht zu führen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt der Versicherungsschutz auch nicht deswegen, weil der Täter in einem Näherverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten gestanden hat. Selbst wenn der oder die Täter den Fahrzeugschlüssel von einem berechtigten Fahrer erhalten haben sollten, würde dies nicht zum Entfallen des Versicherungsschutzes führen. Die Regelung in A 2.2 Abs. 2 Satz 5 der AKB 2008 bezieht sich entgegen dem Verständnis der Beklagten nicht auf eine Entwendung in Form von Diebstahl oder Unterschlagung, sondern auf einen weiteren Unterfall der Entwendung, denjenigen des unbefugten Gebrauchs. Dies ergibt sich eindeutig aus der Stellung des von der Beklagten herangezogenen Satzes. Dieser Satz fügt sich nahtlos in die Regelungen zum unbefugten Gebrauch an, die wiederum abgesetzt sind den weiteren Entwendungsfällen wie Diebstahl, Raub oder Unterschlagung. Damit wird deutlich gemacht, dass sich der Risikoausschluss eines Näheverhältnisses des Täters zu einem Verfügungsberechtigten lediglich auf den unbefugten Gebrauch, nicht aber auf die sonstigen Unterfälle der Entwendung bezieht (Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung, 18 Aufl., A 2.2 AKB Rn. 55).

2.

Leistungsfreiheit der Beklagten oder auch nur das Recht zur Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 VVG besteht nicht.

a)

Es ist bereits fraglich, ob die Beklagte das Recht auf Leistungsfreiheit bzw. anteilige Leistungskürzung gemäß § 81 Abs. 2 VVG überhaupt in Anspruch nehmen kann. Denn in den AKB haben die Parteien unter A 2.11 folgende Regelung getroffen:

"Wir verzichten Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegenüber (außer bei Pkw in der Kfz-Police-Basis) auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Diebstahl des Fahrzeugs…"

Da sich aus dem zu den Akten gereichten Versicherungsschein nicht ergibt, dass hier eine Kfz-Police-Basis abgeschlossen worden ist und die Beklagte nach den Erörterungen im Termin hierzu auch keine Ausführungen mehr gemacht hat, greift der Verzicht der Beklagten bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, womit wohl die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG gemeint ist. Eine Ausnahme vom Verzicht gilt nicht für sämtliche Verlustfälle. Denn die AKB verwenden in A 2.2 als Oberbegriff für die Verlustfälle den Begriff der Entwendung und unterteilen diesen in Diebstahl, Raub, Unterschlagung und unbefugten Gebrauch. In der Formulierung der Ausnahme zum Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens wird dieser Oberbegriff der Entwendung indes nicht aufgegriffen. Es wird vielmehr ausdrücklich nur ein Unterfall der Entwendung, derjenige des Diebstahls genannt. Damit gilt die Ausnahme vom Verzicht auch nur für diesen Unterfall der Entwendung und nicht für die anderen Unterfälle wie z. B. Raub oder Unterschlagung. Jedenfalls ist die Regelung unklar, so dass gemäß § 305 c Abs. 2 BGB die für den Versicherungsnehmer günstige Auslegung gilt. Dem Gericht sind durchaus auch Versicherungsbedingungen bekannt, die bei der Ausnahme vom Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit den auch sonst in den AKB verwendeten Oberbegriff der Entwendung für Verlustfälle verwenden. Da die Beklagte selbst annimmt, dass der von ihr u. a. zugrunde gelegte Geschehensablauf einen nicht versicherten Fall der Unterschlagung darstellt, würde eine Leistungskürzung schon aus diesem Grunde entfallen.

b)

Selbst wenn das Gericht aber davon ausginge, dass es sich bei dem Versicherungsfall Entwendung nicht um einen Unterfall in Form einer Unterschlagung, sondern in Form eines Diebstahls gehandelt hat, weil (Mit-) Gewahrsam gebrochen worden ist, bestünde kein Recht der Beklagten, die Leistung zu kürzen, da sie jedenfalls die Kausalität zwischen einem grob fahrlässigen Verhalten bei der Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel und dem Entwendungsfall nicht nachgewiesen hat. Denn das Recht zur Leistungskürzung besteht nicht bereits bei einem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers. Das grob fahrlässige Verhalten muss den Versicherungsfall herbeigeführt haben. Diese Kausalität hat die Beklagte schon nicht dargelegt. Sie selbst führt zahlreiche Beispiele an, die belegen sollen, wie sorglos die Klägerin mit den Fahrzeugschlüsseln umgegangen ist. Dies alles ist jedoch für die Lösung des Rechtsstreites ohne Bedeutung, solange die Beklagte nicht darlegt und ggfls. nachweist, dass dieser sorglose Umgang mit den Fahrzeugschlüsseln für den Versicherungsfall auch kausal geworden ist. Hierzu hat die Beklagte zunächst nichts und nach Erörterung des Gerichts vorgetragen, dass der oder die Täter bereits eine Woche vor der Entwendung in den Besitz der Fahrzeugschlüssel durch berechtigte Fahrer der Klägerin gekommen seien soll(en). Selbst wenn dies richtig wäre, folgt daraus nicht der Vorwurf, dass die Klägerin die Entwendung des Fahrzeugs durch grobe Fahrlässigkeit begünstigt hätte. Denn die Beklagte trägt nicht vor, welcher der beiden Fahrzeugschlüssel von dem oder den Tätern genutzt worden sein soll. Durch die Zeugenvernehmung steht fest, dass jeweils zwei Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug existent waren. Einer davon wurde im Betriebsleiterbüro aufbewahrt. Dieser Schlüssel war derjenige, der ständig genutzt wurde. Ein weiterer Schlüssel wurde im Buchhalterbüro aufbewahrt und diente als Ersatzschlüssel. Sofern - was nicht ausgeschlossen ist und von der Beklagten auch nicht ausgeräumt wird - der Ersatzschlüssel für die Entwendung benutzt worden sein sollte, läge kein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin vor, wenn der Verlust des Schlüssels nicht sofort aufgefallen ist. Solange sich die Beklagte in Spekulationen ergeht und keinen konkreten Geschehensablauf darlegt und nötigenfalls beweist, der ein grobfahrlässiges Verhalten der Klägerin darstellt und der zur Herbeiführung des Versicherungsfalles geführt hat, braucht sich das Gericht mit einer Leistungskürzungsbefugnis nicht zu beschäftigen. Denn der Beklagten obliegt nicht nur die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin, sondern auch für die Kausalität zwischen einem solchen Verhalten und dem Versicherungsfall.

3.

Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte knüpft eine Obliegenheitsverletzung an eine Falschbeantwortung der Frage 15 des Diebstahlfragebogens. Darin ist gefragt, wo und bei wem sich die Fahrzeugschlüssel nach dem Abstellen bis zur Feststellung des Verlustes des Fahrzeugs befanden. Beantwortet ist die Frage damit, dass sich ein Schlüssel im Büro des Betriebsleiters und ein Schlüssel im Büro der Buchhaltung befunden haben. Selbst wenn die Annahme der Beklagten richtig wäre, dass die Antwort objektiv falsch ist, weil einer der Schlüssel bereits eine Woche vor der Entwendung dem oder den Tätern übergeben worden sein soll, führt dies nicht zur Leistungskürzungbefugnis der Beklagten, weil der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 4 geführt ist, da die Beklagte, nachdem ihr nur ein Schlüssel zum Fahrzeug übergeben worden war, darüber informiert worden ist, dass das Fahrzeug mit dem zweiten Schlüssel entwendet wurde. Damit hätte jedenfalls eine objektiv unrichtige Angabe zu den Fahrzeugschlüsseln keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten (vgl. LG Dortmund SP 2010, 332 mit Anm. Maier, jurPR-VersR 6/2010 Anm. 3 und Münstermann VK 2010, 115)..

Es kann mithin dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Belehrung der Beklagten unrichtig ist, weil die Belehrung von einer Obliegenheit "zur Beschaffung von Belegen" ausgeht und damit den Versicherungsnehmer auch in der Pflicht sieht, bei ihm nicht vorhandene Belege zu beschaffen. Eine derartige Obliegenheit erscheint auch dem Gericht durchaus zweifelhaft. Zwar lehnt sich die Formulierung der Belehrung dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 S. 2 VVG an, weicht aber insoweit vom Gesetz ab, als dieses das Verlangen des Versicherers nach Belegen an die Voraussetzung knüpft, dass deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer "billigerweise zugemutet werden kann". Diese Einschränkung lässt die Belehrung der Beklagten vermissen.

4.

Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte den Ersatz der Auslobungssumme zugesagt hat für den Fall, dass das Fahrzeug zurückgeführt wird, ist die Beklagte entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zur Erstattung der von der Klägerin verauslagten 6.000,00 € verpflichtet.

5.

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Auslagen besteht nur in Höhe von 342,48 €. Das Gericht hat einen Gegenstandswert von bis zu 8.000,00 € zugrundegelegt und nicht von 19.000,00 €, wie in der Gebührenrechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Denn neben der Auslobungssumme kommen lediglich Kosten für die Reparatur von beschädigten Fahrzeugteilen anlässlich der Entwendung in Betracht. Weitere Schadenspositionen, mit denen die Klägerin ihr Feststellungsbegehren und ihr Ersatz verlangen unterlegt hat, unterfallen offensichtlich nicht den gedeckten Schadenpositionen, so dass der Gegenstandswert auf bis zu 8.000,00 € zu begrenzen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2011/2_O_85_10urteil20110224.html - DE:LGDO:2011:0224.2O85.10.00

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